Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Barrierefreiheitsanforderungen für Produkten und Dienstleistungen ab 28.06.2025
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Was ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ?





Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wurde im Juli 2021 der European Accessibility Act (EAA) ins nationale Recht überführt. Die Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV) wurde am 15.06.2022 verabschiedet und definiert Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht bzw. für Verbraucherinnen und Verbraucher erbracht werden. Dies umfasst u.a. den gesamten Online-Handel, Hardware, Software, aber auch überregionalen Personenverkehr oder Bankdienstleistungen.
Fragen & Antworten zum Thema:
Ab wann müssen Websites barrierefrei sein?
In Deutschland müssen Websites von öffentlichen Stellen seit dem 23. September 2020 barrierefrei sein. Dies ist durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die EU-Richtlinie 2016/2102 vorgeschrieben. Die Regelung betrifft vor allem Behörden, öffentliche Einrichtungen und Institutionen, die öffentliche Dienstleistungen anbieten.
Für private Unternehmen gelten ab dem 28. Juni 2025 ebenfalls Barrierefreiheitspflichten, sofern sie digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten, die unter den European Accessibility Act (EAA) fallen.
Für welche Art von Produkte oder Dienstleistungen gilt das Gesetz?
Die Barrierefreiheitspflichten gemäß dem European Accessibility Act (EAA) gelten ab dem 28. Juni 2025 für eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen, die in der EU angeboten werden. Hier sind die wichtigsten Kategorien:
Produkte:
- Computer und Betriebssysteme: PCs, Laptops, Tablets und deren Betriebssysteme
- Smartphones und Mobilgeräte: Smartphones und andere mobile Endgeräte
- E-Book-Reader: Geräte zum Lesen von elektronischen Büchern
- Fernsehgeräte mit Internetzugang: Smart TVs und ähnliche Geräte
- Hardware für Selbstbedienungsterminals: Zum Beispiel Geldautomaten, Fahrkartenautomaten oder Check-in-Automaten.
Dienstleistungen:
- E-Commerce: Online-Shops und E-Commerce-Plattformen.
- Bankdienstleistungen: Online-Banking, mobile Banking-Apps und Geldautomaten.
- Personenbeförderung: Online-Buchungssysteme für Flugtickets, Bahntickets oder andere Transportdienstleistungen.
- Telekommunikation: Telefondienste, Videokonferenzdienste und Messaging-Apps.
- Medien: Streaming-Dienste, E-Books und digitale Plattformen für Zeitungen oder Zeitschriften.
- Notrufdienste: Barrierefreie Zugänglichkeit von Notrufnummern (z. B. 112).
Gibt es Ausnahmen?
-
Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Umsatz unter 2 Millionen Euro pro Jahr) können von einigen Anforderungen ausgenommen sein, sofern die Umsetzung unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde.
-
Bestimmte Produkte, die vor dem 28. Juni 2025 in Verkehr gebracht wurden, sind möglicherweise nicht betroffen.
Was ist das Ziel?
Ziel ist es, dass alle Nutzer, einschließlich Menschen mit Behinderungen, gleichberechtigten Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen haben. Unternehmen sollten sich frühzeitig auf die Anforderungen vorbereiten, um die gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen.
Muß ich meine Internetseite überprüfen lassen?
Ob Sie Ihre Internetseite ohne Shop auf Barrierefreiheit überprüfen lassen müssen, hängt von der Art Ihrer Website und Ihrem Status als Anbieter ab.
1. Öffentliche Stellen (Behörden, öffentliche Einrichtungen):
- Ja, eine Überprüfung ist verpflichtend.
- Seit dem 23. September 2020 müssen Websites und mobile Anwendungen von öffentlichen Stellen gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 barrierefrei sein.
- Sie müssen eine Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen und regelmäßig überprüfen lassen, ob die Anforderungen erfüllt sind.
2. Private Unternehmen:
- Aktuell (Stand 2023) gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Überprüfung für rein informative Websites ohne Shop oder andere interaktive Dienstleistungen.
- Ab dem 28. Juni 2025 gilt jedoch der European Accessibility Act (EAA), der auch private Unternehmen betrifft, die bestimmte digitale Produkte oder Dienstleistungen anbieten. Da Ihre Website keinen Shop hat, fällt sie möglicherweise nicht unter diese Regelung.
- Freiwillige Überprüfung: Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, kann es sinnvoll sein, Ihre Website auf Barrierefreiheit zu überprüfen, um sie für alle Nutzer zugänglich zu machen und Ihre Reichweite zu erhöhen.
Unsere Empfehlung
Auch wenn keine gesetzliche Pflicht besteht, ist Barrierefreiheit ein wichtiger Aspekt der Nutzerfreundlichkeit und Inklusion. Eine barrierefreie Website kann Ihre Zielgruppe erweitern und das Nutzererlebnis verbessern.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Internetseite betroffen ist wenden Sie sich einfach an uns.
Gerne können Sie uns als professionelle Dienstleister für eine Überprüfung Ihre Website beauftragen.
Zugang zu digitalen Produkten und Dienstleistungen
Schützen Sie sich vor einer Strafe.
Eine kann Strafen geben, wenn die gesetzlichen Anforderungen zur Barrierefreiheit nicht eingehalten werden. Die Höhe und Art der Strafe hängen davon ab, ob es sich um eine öffentliche Stelle oder ein privates Unternehmen handelt und in welchem Land die Website betrieben wird. Hier sind die relevanten Informationen für Deutschland:
1. Öffentliche Stellen:
Für öffentliche Stellen (z. B. Behörden, öffentliche Einrichtungen) gelten strenge Vorgaben gemäß der EU-Richtlinie 2016/2102 und der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0).
- Pflichten:
- Veröffentlichung einer Barrierefreiheitserklärung.
- Bereitstellung eines Feedback-Mechanismus, über den Nutzer Barrieren melden können.
- Regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung der Barrierefreiheit.
- Strafen bei Nichteinhaltung:
- Wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden, können Nutzer Beschwerden einreichen.
- Die zuständigen Aufsichtsbehörden können die Stelle auffordern, die Mängel zu beheben.
- Bei wiederholten Verstößen oder Nichtbeachtung der Aufforderungen können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder wird von den jeweiligen Bundesländern festgelegt und kann variieren.
2. Private Unternehmen:
Für private Unternehmen gelten ab dem 28. Juni 2025 die Anforderungen des European Accessibility Act (EAA). Diese betreffen jedoch nur bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen (z. B. Online-Shops, Bankdienstleistungen, E-Books).
- Pflichten:
- Barrierefreie Gestaltung von Websites, Apps und digitalen Dienstleistungen, die unter den EAA fallen.
- Bereitstellung von Informationen zur Barrierefreiheit.
- Strafen bei Nichteinhaltung:
- Die genauen Strafen werden von den EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt. In Deutschland wird dies voraussichtlich im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) geregelt.
- Bei Verstößen können Bußgelder verhängt werden. Die Höhe der Bußgelder ist noch nicht abschließend festgelegt, wird aber voraussichtlich an die Schwere des Verstoßes und die Unternehmensgröße angepasst.
3. Allgemeine Risiken bei Nichteinhaltung:
- Abmahnungen: Konkurrenten oder Interessenverbände könnten Abmahnungen aussprechen, insbesondere wenn Wettbewerbsnachteile entstehen.
- Imageverlust: Eine nicht barrierefreie Website kann zu negativer Publicity und Vertrauensverlust bei Nutzern führen.
- Klagen: Menschen mit Behinderungen könnten Klagen einreichen, wenn sie diskriminiert werden (z. B. nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)).
Empfehlung:
- Überprüfen Sie Ihre Website regelmäßig auf Barrierefreiheit.
- Halten Sie sich an die geltenden Standards wie WCAG 2.1 oder BITV 2.0.
- Dokumentieren Sie Ihre Bemühungen zur Barrierefreiheit, um im Falle einer Überprüfung nachweisen zu können, dass Sie die Anforderungen ernst nehmen.
Falls Sie unsicher sind, ob Ihre Website den Anforderungen entspricht, können Sie sich an uns für eine Prüfung der Barrierefreiheit oder einen Rechtsberater wenden.
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